Feuerlöschwesen im Fünfseenland

 Chronik 1862 bis 1995 von Karl Gfüllner

Der Verfasser dieser Chronik, Kreisbrandrat a.D. und Kreisfeuerwehrarchivar Karl Gfüllner, stellte auf 310 Seiten das Wesentliche aus der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehren und des Bezirksfeuerwehrverbandes für den Zeitraum von 135 Jahren zusammen.

Die Einzelheiten sind zum größten Teil aus den Protokollbüchern der Feuerwehren entnommen.  Buchformat ist 19 x 25 cm, gebunden mit Fadenheftung, 311 Seiten und 262 Bilder.  Das Werk ist eine wahre Fundgrube historischer Begebenheiten und Anekdoten geworden.

Da gibt es unter anderem die Geschichte des heiligen Florian, einen Auszug aus den Bestimmungen über das Radfahren im Feuerwehrdienst, die Feuerordnung der Königlich-Bayerischen Regierung von 1791 und eine komplette Zusammenstellung führender Feuerwehrleute im Zeitraum von 1876 bis 1995.

Die Feuerwehrchronik ist bei allen Freiwilligen Feuerwehren und beim Kreisfeuerwehrverband in Starnberg erhältlich.

Diese Neuerscheinung kann Anregung und Vorbild für andere Landkreise und Regionen Bayerns sein, ihre eigene Feuerwehrgeschichte zu erforschen und festzuhalten.

 

Auszug aus der Allgemeinen Feuerordnung von 1791

§ 56     An Orten, wo keine besondere Thurmwächter aufgestellt sind, besonders auf dem lande in Dörfern hat man bei ausbrechenden Feuersbrünsten sogleich Feuer zu schryen, sohin in die Kirche zu laufen und mit der großen Glocke Sturm zu leuten, auch mit reitenden Boten der Nachbarschaft und den Gerichtsbeamten davon nachricht zu geben, damit die umliegenden Dörfer und Ortschaften zur Hülfe und Rettung kommen mögen.

§ 79    Während dem Feuerlöschen soll alles Schlagen, Injuriren, harte Gewalt und Mißhandlung der Leute vermieden und den Rettenden mit guten Worten eifrig zugesprochen werden und wer unnödigen Zank dabey anfängt oder verursachst, der ist sogleich unnachläßig in obrigkeitlichen Arrest fortzuschaffen,shon empfindlich zu bestrafen.

§ 118    Niemand, der sich beym Löschen gebrauchen lassen oder Hülfe geleistet hat, ist befugt, von abgebrannten, ohnehin verunglückten Personen eine Belohnung zu begehren.

 

Auszug aus den Bestimmungen über das Radfahren im Feuerwehrdienst 1898

1.    Diejenigen Feuerwehrmänner, welche das Fahrrad im Feuerwehrdienst benützen wollen, haben dies bei ihrem Kommandanten anzuzeigen und müssen die erforderliche ortspolizeiliche Bewilligung zum Fahren haben und als sichere und gewandte Fahrer bekannt sein.

2.    Behindernde Ausrüstungsstücke, wie langstielige Beile, Hängebeile u.ä. sind während der Fahrt an die Lenkstange zu hängen.

3.    Die Fahrt hat stets in mäßiger Fahrgeschwindigkeit zu geschehen.

4.    In Fahrt befindliche Feuerwehrgeräte dürfen durch Feuerwehrradfahrer in keiner Weise behindert werden.

Das Radfahren neben den Lösch-und Rettungsfahrzeugen ist verboten. Gemäß § 6 der Satzung darf das Fahrrad nur unter diesen Voraussetzungen von Feuerwehrmännern in voller Ausrüstung bei Brandfällen benützt werden.

 

Ein Auszug aus dem Land-und Seeboten vom Februar 1886

Starnberg - "Wenn sich die fremden Feuerwehren bei ihrer Ankunft nicht sofort beim Oberkommandanten melden, sondern sich eigenmächtig ihre Position wählen, so muß eine Störung im Löschgeschäft eintreten, welche dem Oberkommandierenden seine Stellung erschwert".

Mit diesen Worten gibt eine Feuerwehr ihrer Mißstimmung über das willkürliche Gebahren der von auswärts zur Hilfe eintreffenden Mannschaften Ausdruck und diese Rüge ist vollständig gerechtfertigt.  Wo kommen wir hin, wenn auf dem Brandplatze wie anno dazumal jeder eingreift, wie es ihm gutgedünkt?

Ordnung muß sein und ohne Befehl des Höchstkommandierenden darf keine neuankommende Feuerwehr etwas unternehmen.  Jedes anrückende Korps hat sich anzumelden und die Anordnungen abzuwarten.  Nur dann ist ein geregeltes und einheitliches Zusammenarbeiten aller Hilfskräfte möglich.  Allerdings muß auch auf allen Brandstätten die Stellung des Oberkommandas durch die rote Branddirektionsstandarte bezw. rote Laterne sichtlich gemacht werden.

 

Die Feuerwehrchronik ist bei allen Freiwilligen Feuerwehren und bei der Kreisbrandinspektion im Landkreis Starnberg erhältlich.

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Diese Neuerscheinung kann Anregung und Vorbild für andere Landkreise und Regionen Bayerns sein, ihre eigene Feuerwehrgeschichte zu erforschen und festzuhalten.

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