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Feuerlöschwesen
im Fünfseenland
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Chronik 1862 bis 1995 von Karl Gfüllner |
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Der Verfasser dieser Chronik, Kreisbrandrat a.D. und Kreisfeuerwehrarchivar Karl Gfüllner, stellte auf 310 Seiten das Wesentliche aus der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehren und des Bezirksfeuerwehrverbandes für den Zeitraum von 135 Jahren zusammen.
Die Einzelheiten
sind zum größten Teil aus den Protokollbüchern der Feuerwehren
entnommen. Buchformat ist 19 x 25 cm, gebunden mit Fadenheftung, 311
Seiten und 262 Bilder. Das Werk ist eine wahre Fundgrube
historischer Begebenheiten und Anekdoten geworden. Da gibt es unter anderem die Geschichte des heiligen Florian, einen Auszug aus den Bestimmungen über das Radfahren im Feuerwehrdienst, die Feuerordnung der Königlich-Bayerischen Regierung von 1791 und eine komplette Zusammenstellung führender Feuerwehrleute im Zeitraum von 1876 bis 1995. Die Feuerwehrchronik ist bei allen Freiwilligen Feuerwehren und beim Kreisfeuerwehrverband in Starnberg erhältlich. Diese Neuerscheinung kann Anregung und Vorbild für andere Landkreise und Regionen Bayerns sein, ihre eigene Feuerwehrgeschichte zu erforschen und festzuhalten.
Auszug
aus der Allgemeinen Feuerordnung von 1791 §
56 §
79 §
118 Auszug
aus den Bestimmungen über das Radfahren im Feuerwehrdienst 1898 1.
Diejenigen Feuerwehrmänner, welche das Fahrrad im Feuerwehrdienst benützen
wollen, haben dies bei ihrem Kommandanten anzuzeigen und müssen die
erforderliche ortspolizeiliche Bewilligung zum Fahren haben und als
sichere und gewandte Fahrer bekannt sein. 2.
Behindernde Ausrüstungsstücke, wie langstielige Beile, Hängebeile u.ä.
sind während der Fahrt an die Lenkstange zu hängen. 3.
Die Fahrt hat stets in mäßiger Fahrgeschwindigkeit zu geschehen. 4.
In Fahrt befindliche Feuerwehrgeräte dürfen durch Feuerwehrradfahrer in
keiner Weise behindert werden. Das
Radfahren neben den Lösch-und Rettungsfahrzeugen ist verboten. Gemäß §
6 der Satzung darf das Fahrrad nur unter diesen Voraussetzungen von
Feuerwehrmännern in voller Ausrüstung bei Brandfällen benützt werden.
Ein
Auszug aus dem Land-und Seeboten vom Februar 1886 Starnberg
- "Wenn sich die fremden Feuerwehren bei ihrer Ankunft nicht sofort
beim Oberkommandanten melden, sondern sich eigenmächtig ihre Position wählen,
so muß eine Störung im Löschgeschäft eintreten, welche dem
Oberkommandierenden seine Stellung erschwert". Mit
diesen Worten gibt eine Feuerwehr ihrer Mißstimmung über das willkürliche
Gebahren der von auswärts zur Hilfe eintreffenden Mannschaften Ausdruck
und diese Rüge ist vollständig gerechtfertigt. Wo kommen wir hin,
wenn auf dem Brandplatze wie anno dazumal jeder eingreift, wie es ihm
gutgedünkt? Ordnung
muß sein und ohne Befehl des Höchstkommandierenden darf keine
neuankommende Feuerwehr etwas unternehmen. Jedes anrückende Korps
hat sich anzumelden und die Anordnungen abzuwarten. Nur dann ist ein
geregeltes und einheitliches Zusammenarbeiten aller Hilfskräfte möglich.
Allerdings muß auch auf allen Brandstätten die Stellung des
Oberkommandas durch die rote Branddirektionsstandarte bezw. rote Laterne
sichtlich gemacht werden. Die
Feuerwehrchronik ist bei allen Freiwilligen Feuerwehren und bei der
Kreisbrandinspektion im Landkreis Starnberg erhältlich. Hier können Sie Online Bestellen! Diese
Neuerscheinung kann Anregung und Vorbild für andere Landkreise und
Regionen Bayerns sein, ihre eigene Feuerwehrgeschichte zu erforschen und
festzuhalten. |